Was ist die Gewerbesteuer und wie berechnet man sie?
Die lange Geschichte der Gewerbesteuer
Wer muss die Gewerbesteuer bezahlen?
Wer muss keine Gewerbesteuer bezahlen?
- Freiberufler wie Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Ärzte und Journalisten
- Forst- und landwirtschaftliche Betriebe
Zahlungstermine für Gewerbesteuern
Das Finanzamt erstellt anhand des Jahresabschlusses den Gewerbesteuer-Messbescheid und berechnet
den Steuermessbetrag. Auf Grundlage dieses Bescheides müssen Unternehmen im Folgejahr vierteljährliche Vorauszahlung leisten. Die Zahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November.
Freibetrag
Für Einzelunternehmungen und Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) hat der Gesetzgeber einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro vorgesehen. Erst, wenn der Jahresgewinn diesen Freibetrag übersteigt, müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaft die Gewerbeertragsteuer bezahlen. Der Freibetrag gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften und Einzelunternehmer erhalten den Freibetrag als Ausgleich dafür, das sie, anders als Kapitalgesellschaften, den Unternehmerlohn nicht als Betriebsausgaben von ihrem Betriebsgewinn abziehen dürfen. Lesen Sie hier alles zum Unternehmerlohn.
Berechnung der Gewerbesteuer
Grundlage für die Berechnung der Gewerbeertragsteuer sind der Gewerbeertrag des Betriebes, die Steuermesszahl und der Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, in der ein Betrieb seinen Sitz hat.
Steuermesszahl
Die Steuermesszahl oder Gewerbesteuermesszahl beträgt seit dem 01.01.2008 deutschlandweit einheitlich 3,5 %. Sie dient den Finanzämtern zur Berechnung des Steuermessbetrages.
Gewerbesteuerhebesatz
Die Gemeinden in Deutschland legen den Gewerbesteuerhebesatz individuell fest. Um innerdeutsche Steueroasen zu vermeiden, beträgt der Mindesthebesatz in Deutschland 200 %. Die durchschnittliche Höhe liegt bei rund 400 %.
Gewerbeertrag
Grundlage für die Ermittlung des Gewerbesteuerbetrages ist der steuerpflichtige Gewinn des Unternehmens, der Gewerbeertrag.
Hinzurechnungen und Kürzungen beim Gewerbeertrag
Der Gesetzgeber hat bestimmt, dass Sie zum Jahresgewinn ihres Unternehmens bestimmte Beträge hinzurechnen müssen. Auf der anderen Seite dürfen Sie bestimmte Kürzungen vom Betriebsergebnis vornehmen.
Hinzurechnungen zum Jahresgewinn
Zu den Hinzurechnungen zählen Schulden, Miet- und Pachtzinsen für Immobilien oder Leasingraten für das Firmenfahrzeug. Für diese Beträge hat der Gesetzgeber bestimmte Finanzierungsanteile pauschal festgelegt. Nur diese Finanzierungsanteile müssen hinzugerechnet werden. Der zu berücksichtigende Finanzierungsanteil beträgt bei Schulden beispielsweise 100 %.
Der Finanzierungsanteil von Mietzahlungen für ein Bürogebäude beträgt 65 %. Bei Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter beispielsweise den Firmen PKW beträgt der pauschale Finanzierungsanteil 20 %. Von den
addierten Hinzurechnungen dürfen Sie einen Freibetrag von 100.000 Euro abziehen. Vom verbleibenden Betrag werden wiederum 25 % dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Das bedeutet, die Hinzurechnungen haben nur dann eine Auswirkung auf den Gewerbeertrag, wenn sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten.
Kürzungen beim Gewerbeertrag
In § 9 des Gewerbesteuergesetzes sind verschiedene Positionen aufgeführt, die Sie vor der Berechnung des Gewebesteuerbetrages vom Betriebsergebnis abziehen dürfen. Hierzu zählen beispielsweise
- Gewinne aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften
- Gewinne ausländischer Betriebsstätten
- 1,2 % des Einheitswertes des betrieblich genutzten Grundbesitzes
- Spenden und Mitgliedsbeiträge
Nach Berücksichtigung der Hinzurechnungen und Kürzungen erhalten Sie den korrigierten Gewerbeertrag, der für die Berechnung der Gewerbesteuer verwendet wird.
Beispiele für die Berechnung
Bei einem gleich hohen Betriebsergebnis ergeben sich je nach Rechtsform des Unternehmens unterschiedliche Gewerbesteuerbeträge. Der Unterschied ist im Gewerbesteuerfreibetrag für Einzelunternehmen und Personengesellschaften begründet. Nur der diesen Freibetrag übersteigende Gewerbeertrag findet Berücksichtigung bei der Ermittlung des Gewerbesteuerbetrages.
Zunächst erfolgt die Berechnung des Steuermessbetrages mit der Formel
(Korrigierter Gewerbeertrag – Freibetrag) x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
Durch die Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde erfolgt die Berechnung der zu zahlenden Gewerbesteuer:
Steuermessbetrag x Gewerbesteuer-Hebesatz = Gewerbesteuer
Die beiden folgenden Beispielrechnungen für eine Personengesellschaft und eine GmbH
beruhen auf den gleichen Annahmen
korrigierter Gewerbeertrag: 200 000 Euro
Gewerbesteuerhebesatz Aachen: 475 %
Beispiel 1: Berechnung für eine Personengesellschaft
zu versteuernder Gewinn: (200.000 Euro – 24.500 Euro) = 175.000 Euro
Steuermessbetrag; 175.500 Euro x 0,035 = 6 142,50 Euro
Gewerbesteuer: 6.142,50 Euro x 4,75 = 29.176.88 Euro
Beispiel 2: Berechnung für eine GmbH
zu versteuernder Gewinn: (200.000 Euro – 0 Euro) = 200.000 Euro
Steuermessbetrag; 200.000 Euro x 0,035 = 7.000 Euro
Gewerbesteuer: 7.000 Euro x 4,75 = 33.250 Euro
Kritik
Gewerbesteuern zählen zu den am häufigsten kritisierten Steuern in Deutschland. Hauptkritikpunkt ist, dass die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe vom Unternehmensgewinn abgezogen werden dürfen. Hinzu kommt, dass Gewerbetreibende diese Steuer als Privatentnahme buchen müssen.
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Claudia Rothenhorst ist Redakteurin für betriebswirtschaftliche Themen im Blog von docurex.com.