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Was ist der Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe, die erstmals im Jahr 1991 eingeführt wurde. Seit 1995 dient sie zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit, steht aufgrund ihrer unbefristeten Natur aber auch oft in der Kritik. Als Basis für die Berechnung des sogenannten Solis dienen die Einkommens- und Körperschaftssteuern.

Die Einführung des Solidaritätszuschlags

Auch, wenn der Soli als Abgabe für die Finanzierung der deutschen Einheit bekannt ist, wurde er ursprünglich für einen anderen Zweck eingeführt. So hatte sich Deutschland im Zweiten Golfkrieg im Jahr 1991 dazu bereit erklärt, 15 bis 20 Prozent der Gesamtkosten zu übernehmen. Zudem wurde Geld für die Unterstützung anderer Länder in Mittel-, Ost- und Südeuropa sowie der neuen Bundesländer gebraucht. Um diese Mehrbelastung zu finanzieren, wurde ein befristeter Solidaritätszuschlag eingeführt. Die Erhebung erfolgte vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992, wobei die Höhe 7,5 Prozent der Einkommens- beziehungsweise Körperschaftsteuer betrug.

Nachdem der Solidaritätszuschlag wie geplant 1992 ausgelaufen war, wurde er in den folgenden beiden Jahren nicht

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Was kostete die Wiedervereinigung tatsächlich?

wieder erhoben. Dies änderte sich allerdings im Jahr 1995. Hintergrund war die Tatsache, dass die Kosten der Wiedervereinigung sich als deutlich größer herausgestellt hatten, als zuvor angenommen wurde. Um diese Kosten zu decken, entschied man sich, den Soli erneut einzuführen. Allerdings wurde dieses Mal keine Frist festgelegt. Die Höhe betrug zunächst wieder 7,5 Prozent. Im Jahr 1998 sank der Betrag auf 5,5 Prozent.

Einkommenssteuer als Grundlage

Grundsätzlich muss jeder Bürger in Deutschland, der ein Einkommen erzielt, den Solidaritätszuschlag zahlen, wenn seine Einkommenssteuer eine gewisse Grenze überschreitet. Diese beträgt bei einer einzelnen Person 972 Euro im Jahr. Paare, die eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, sind bis zu einer Einkommenssteuer von 1.944 Euro befreit. Wird der Freibetrag überschritten, dann zahlen die betroffenen Personen nicht sofort den gesamten Soli. Er wird schrittweise angehoben, bis die vollen 5,5 Prozent erreicht sind. Die Grenze für den Gesamtbetrag liegt bei einer Einkommenssteuer von 1.340 Euro, bei Ehepaaren greift erneut der doppelte Wert.

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags ist relativ unkompliziert. Angenommen, eine Person erzielt ein Brutto-Einkommen von 2000 Euro im Monat. In der Steuerklasse 1 würde sich daraus eine Einkommenssteuer von 170 Euro ergeben. Auf diese Steuer wird nun der Soli berechnet. Bei 5,5 Prozent beträgt die Abgabe 9,35 Euro pro Monat.

Eine Minderung des Soli kann sich allerdings ergeben, wenn der Steuerzahler Kinder hat. In diesem Falle wird der Zuschlag auf Basis einer fiktiven Lohnsteuer berechnet, welche zuvor um gewisse Freibeträge für Kinder und weitere Freibeträge für deren Betreuung, Erziehung und Ausbildung reduziert wurde.

Soli für Kapitalerträge und Unternehmen

Neben dem klassischen Einkommen fällt der Soli auch bei Kapitalerträgen an. Wer Erträge aus Zinsen, Dividenden oder Aktienverkäufen erzielt, muss ebenfalls diesen Beitrag zahlen. Dies wird relevant, sobald der Sparerpauschbetrag von 801 Euro im Jahr überschritten wurde. Sobald dies der Fall ist, behalten Banken

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Wie hoch ist der Pauschalbetrag?

zunächst einmal eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent ein. Auf Basis dieser wird anschließend der Solidaritätszuschlag errechnet, der wiederum 5,5 Prozent der Steuer beträgt. Banken zahlen diese Summen anonym. Die Zuordnung zu den jeweiligen Personen erfolgt dann über die Anlage KAP im Zuge der Steuererklärung. Lesen Sie hier alles zu Steuererklärungen.

Die Bürger Deutschlands sind bei der Zahlung des Soli nicht allein. Auch Unternehmen müssen die Abgabe an den Staat entrichten. In diesem Falle dient die Körperschaftssteuer als Grundlage für die Erhebung. Ein Unternehmen, das beispielsweise einen Gewinn von 10.000 Euro erzielt, muss eine Körperschaftssteuer in Höhe von 15 Prozent zahlen, also 1.500 Euro. Für den Soli werden nun wieder 5,5 Prozent von dieser Steuer erhoben. Damit beträgt die Abgabe 82,5 Euro.

Kritik und Abschaffung

Der Solidaritätszuschlag muss sich seit vielen Jahren stark Kritik erwehren. Dabei führen Kritiker vor allem zwei Argumente gegen die Abgabe ins Feld. Einer der großen Kritikpunkte ist die Tatsache, dass die Abgabe seit ihrer Wiedereinführung keine absehbare Endfrist mehr hatte. Dies bezeichnen viele Kritiker als verfassungswidrig. Unter anderem hatte der Bund der Steuerzahler im Jahr 2006 das Bundesverfassungsgericht zu dem Solidaritätszuschlag angerufen. Dieses entschied sich jedoch, das Thema nicht anzunehmen.

Im folgenden Jahr urteilte ein Finanzgericht in Niedersachsen, dass der Soli nicht verfassungsgemäß sei. Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2010 allerdings und erklärt, dass eine Ergänzungsabgabe keine Frist haben muss. Auch wurde die Meinung des Finanzgerichts zurückgewiesen, dass der Solidaritätszuschlag aus den vorherigen Jahren aufgrund von Steuererleichterungen komplett hätte entfallen müssen und man ihn daher zurückzahlen muss.

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Eine stolze Summe zeigte sich 2018

Ein weiterer Kritikpunkt am Solidaritätszuschlag ist die Tatsache, dass er zwar für die Kosten der Wiedervereinigung erhoben wird, in der Realität aber keine Vorgaben existieren, wofür man das Geld verwenden muss. Der Staat kann die Einnahmen also beliebig einsetzen. Gerade vor dem Hintergrund, dass das Geld eigentlich für die Förderung von strukturschwachen Regionen gedacht ist, stößt diese fehlende Beschränkung seit vielen Jahren auf große Kritik, da es sich um nicht unerhebliche Summen handelt. Im Jahr 2018 betrug der Solidaritätszuschlag fast 19 Milliarden Euro.

Der Solidaritätszuschlag ab 2021

Aufgrund der Kritik und der Entwicklung in Deutschland beschloss man im November 2019 eine Anpassung des Solis ab dem Jahr 2021. In dessen Folge fällt der Zuschlag für fast 90 Prozent der Bürger in Deutschland weg. So steigt der Freibetrag von 972 Euro auf 16.956 (bei Ehepaaren von 1.944 Euro auf 33.912 Euro), was dazu führt, dass anschließend nur noch Besserverdienende die Abgabe zahlen.

Nicht betroffen von den Erleichterungen sind Kapitalerträge, für die weiterhin die bisherigen Regeln gelten. Auch Unternehmen zahlen ab dem Jahr 2021 unverändert den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent basierend auf ihrer Körperschaftssteuer.