Was versteht man unter dem Urheberrecht?
Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts
Im Gegensatz zu vielen anderen heutigen Rechtsvorschriften hat das Urheberrecht keinen geistigen Vorgänger im alten Rom oder bei den germanischen Stämmen der Antike. Stattdessen gewann der Schutz von geistigem Eigentum erst im späteren Mittelalter an Bedeutung. Vor allem nach der Erfindung des Buchdrucks im 15. Jahrhundert wurde die Notwendigkeit für Schutzrechte deutlich. Dadurch, dass nun Bücher und Schriftstücke massenhaft hergestellt werden konnten, mussten die Rechte der Hersteller der Inhalte geschützt werden. Dafür wurde 1475 das sogenannte Druckerprivileg eingeführt, welches man als erste Form eines Copyrights sehen kann. Lesen Sie hier alles zum Thema Buchdruck.
Da das Druckerprivileg aber zunächst nur Besitzern von Druckereien das zweijährige Recht auf den Nachdruck von Schriften einräumte, gab es in den folgenden Jahrzehnten immer wieder Streitigkeiten. Aufgrund von Plagiaten und unerlaubten Kopien gewannen Konzepte wie das Urheberrecht und das geistige Eigentum an Bedeutung.
Trotzdem dauerte es bis 1835, bis sich in Deutschland erste Gesetze zum Urheberschutz entwickelten. Das erste deutschlandweite Urheberrechtsgesetz entstand 1871, kurz nachdem Deutschland sich im Kaiserreich vereint hatte.
Was ist ein Werk?
Klassische Beispiele für Werke sind:
- Sprachwerke wie Texte, Reden oder Computerprogramm
- Musik
- Lichtbildwerke wie Fotografien
- Werke der Tanzkunst
- Filmwerke
- Werke bildender Kunst
- Technische Zeichnungen, Pläne, Karten, Tabellen oder Skizzen
- Multimediaproduktionen
Der Urheber
Die Person, deren Rechte an einem Werk geschützt werden, wird als Urheber bezeichnet. Von Bedeutung ist dabei, dass ein Urheber immer der Schöpfer des Werkes sein muss. Sind mehrere Personen direkt an einer Schöpfung beteiligt, wird von einer Miturheberschaft gesprochen. In einem solchen Falle ist auch nur eine gemeinsame Ausübung des Urheberrechts möglich.
Grundsätzlich spielt das Alter für eine Urheberrechtschaft keine Rolle. Es ist also auch möglich, dass Minderjährige oder Personen, die aus anderen Gründen nicht geschäftsfähig sind, Urheber sein können. Trotzdem muss es sich bei einem Urheber aber immer um eine natürliche Person handeln. Eine juristische Person kann dagegen kein Urheber sein. Auch ist eine Urheberschaft nicht übertragbar. Der Urheber an einem Werk bleibt auch immer der Inhaber des Urheberrechts. Allerdings kann der Schöpfer Dritten die Nutzungsrechte an seinem Werk einräumen. Dies ist auch gegenüber juristischen Personen und Unternehmen möglich.
Die Verwertungsrechte, die ein Urheber dritten Personen einräumen kann, umfassen verschiedene Nutzungsarten wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und öffentliche Wiedergabe. Auch eine Bearbeitung
des Werkes ist möglich, wenn der Urheber einer solchen zustimmt. Voraussetzung ist aber immer, dass für jede dieser Verwertungsarten eine Zustimmung vorliegen muss. Nur weil ein Urheber ein bestimmtes Nutzungsrecht einräumt, bedeutet dies nicht, dass er auch alle anderen erlaubt.Auch wenn das Schutzrecht an den Urheber gebunden ist, bedeutet dies zudem nicht, dass es nach seinem Tod erlischt. Das Urheberrecht an einem Werk kann weitervererbt werden. Nach dem Tod können die Erben entscheiden, ob und wie sie Verwertungsrechte einräumen möchten. Unendlich lässt sich ein Urheberrecht nicht weitervererben. In Deutschland erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und das Werk gilt anschließend als gemeinfrei.
Wie Urheberrechte verletzt werden
Durch die umfassenden Schutzrechte, die im Urheberrecht festgelegt sind, können auch ganz verschiedene Arten von Urheberrechtsverletzungen entstehen. In der Regel handelt es sich bei solchen Verletzungen um einen Verstoß gegen die vom Urheber eingeräumten Nutzungsrechte. Dies kann passieren, wenn diese entweder gar nicht vorliegen oder die Rechte die jeweilige Nutzung nicht abdecken.
Ein typisches Beispiel wäre, wenn eine Person ein Musikstück kopiert und dieses anschließend auf eine CD brennt und verschenkt oder sogar verkauft. In diesem Falle wird das Vervielfältigungsrecht des Urhebers verletzt. In der Folge kann der Urheber die Person zunächst einmal auf Unterlassung und anschließend auch auf Schadenersatz verklagen.
Darüber hinaus kann das Urheberrecht auch verletzt werden, wenn bestimmte Vorgaben des Urhebers missachtet werden. So ist es das Recht des Schöpfers, das Nutzungsrecht zeitlich, inhaltlich und räumlich zu definieren. Ein Fotograf kann beispielsweise einer Agentur erlauben, ein von ihm gemachtes Foto für einen bestimmten Zeitraum und in einem konkreten Gebiet oder Bereich zu nutzen. Nutzt das Unternehmen das Bild nun aber auch in anderen Gebieten oder nach dem Ablauf der erlaubten Zeit, liegt erneut eine Urheberrechtsverletzung vor.
Das Urheberrecht im internationalen Vergleich
Ähnlich wie bei vielen anderen Gesetzen auch können sich Urheberrechte je nach Ländern unterscheiden. Innerhalb der EU ist die Gesetzeslage dabei jedoch relativ einheitlich. Etwas anders sieht die Sache dagegen in den USA aus. Hier steht die ökonomische Verwertung von Werken deutlich mehr im Zentrum des Gesetzes. Dies hat beispielsweise zur Folge, dass in den USA auch Unternehmen Besitzer von Urheberrechten sein können. Zudem ist die Schutzdauer nicht an den Schöpfer, sondern an den Veröffentlichungs– oder Schöpfungszeitpunkt gebunden. So gilt ein Werk für 120 Jahre nach der Schöpfung oder 90 Jahre nach der Veröffentlichung als geschützt.
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Claudia Rothenhorst ist Redakteurin für betriebswirtschaftliche Themen im Blog von docurex.com.