Der Kaufvertrag ist die Mutter aller Vertragsarten

Vertragsarten

Im folgenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Vertragsarten, die in Deutschland entsprechend dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) üblich und bekannt sind. Unser Fokus bei der Auflistung der Vertragsarten liegt dabei auf den Vertragsformen, die typischerweise aus Sicht eines Unternehmens häufiger vorkommen. Vor allem während einer Due Diligence werden Sie es mit sehr vielen unterschiedlichen Verträgen zu tun haben. Wir geben Ihnen einen Überblick:

Grundsatz der Autonomie und Vertragsfreiheit

In Deutschland sind Firmen autonom in Ihren Beziehungen zueinander und zu ihren Kunden. Der Staat soll sich dort möglichst aus den Angelegenheiten von Firmen heraus halten. Daraus resultiert die Vertragsfreiheit, nach der Firmen untereinander im Prinzip Verträge schließen können, wie sie möchten. Die Vertragsfreiheit resultiert im Wesentlichen aus dem Art. 2 des Grundgesetztes.

Bei der Freiheit Verträge zu schließen gilt es aber zu beachten, dass geschlossene Verträge immer zwei Regeln beachten müssen:

  • Sie dürfen gegen keine geltenden Gesetze verstoßen
  • Sie dürfen nicht gegen die „guten Sitten“ verstoßen – also sittenwidrig sein

Grundsätzlich gilt unter Vollkaufleuten, dass ein Vertrag bereits durch die Abgabe zweier gleich lautender Willenserklärungen zustande kommt. Das bedeutet dass der sprichwörtliche Handschlag zwischen zwei Geschäftsführern zweier Firmen in der Tat einen Vertrag begründet.

Wesensmerkmal von Verträge ist, dass immer mindestens 2 Vertragsparteien vorhanden sein müssen. Mindestvoraussetzung für einen Kaufvertrag etwa sind ein Verkäufer und ein Käufer.

Formfreiheit bei Verträgen

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit

In Deutschland gilt Vertragsfreiheit

Generell gilt bei Verträgen die Formfreiheit. Das bedeutet dass Verträge nicht unbedingt einer bestimmten Form genügen müssen. Sie müssen also nicht zwingend auf Papier geschrieben oder gar in einem bestimmten Format gespeichert bzw. dokumentiert sein.

In der Realität bei Geschäften von Firmen muss der betroffene Geschäftsführer, oder Vorstand aber im Zweifel beweisen können, dass ein Vertrag besteht bzw. bestanden hat. Daher ist es im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen üblich, Verträge immer in Papierform zu erstellen und von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter (z.B. Prokurist) unterschreiben zu lassen. Jede Vertragspartei bekommt anschließend eine Version des unterschrieben Vertrags ausgehändigt.

Auch aus anderen Gründen möchten Firmen im Rechtsverkehr die Schriftform einhalten: In schriftlichen Verträgen sind oft die folgenden Punkte ausführlich geregelt:

  • Verhalten, wenn eine Partei insolvent geht
  • Verhalten bei Zahlungsverzug
  • Kündigungsfristen
  • Kündigungsmodalitäten

Insbesondere die Kündigungsfristen von Verträgen sind für Unternehmen enorm wichtig. Während etwa eine Privatperson darauf dringt, möglichst schnell aus einem bestimmten Vertrag aussteigen zu können, so geben lange Kündigungsfristen in den meisten Fällen für die betroffenen Firmen eine langfristige finanzielle Planungssicherheit.

Ein Beispiel: Die Mietzeiträume für gewerbliche Immobilien sind selten unter 5 Jahren. Das rührt unter anderem daher, dass zunächst der Vermieter bei Gewerbeimmobilien hohe Einrichtungs- und Investitionskosten hat. Der Mieter selbst möchte anschließend möglichst planbar das Mietobjekt (hier etwa sein Büro) nutzen können. Für beide Parteien ist es daher wichtig, dass im Vorfeld die Kündigungsfristen und die Modalitäten bei Kündigung (Bsp.: Auszug aus einem gewerblich genutzten Büro) klar geregelt sind.

Bei einigen Vertragsarten ist nicht nur die Form vorgeschrieben, sie müssen vielmehr auch besonders beurkundet werden. Dazu gehören typischerweise Gesellschaftsverträge bei GmbHs aber auch Immobiliengeschäfte – z.B. ein Kaufvertrag über ein Bürogebäude, das von einer Firma gekauft wird.

Vertragsarten – eine Übersicht

Nachfolgend finden Sie die üblichen Vertragsarten für Firmen. Wir haben die Reihenfolge bewusst nach der Wichtigkeit für Unternehmen sortiert:

Kaufvertrag als Vertragsart nach §433 BGB

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Der Kaufvertrag ist die Mutter aller Verträge. Der Kaufvertrag ist praktisch jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr bekannt, da ihn sprichwörtlich jeder schon einmal angewandt hat, oft ohne es zu wissen.

In einem Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer zur Übereignung der so genannten Kaufsache. Der Käufer sichert dem Verkäufer die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und in die Regel die Abnahme der Kaufsache zu. In den meisten Fällen wird der Käufer im Kaufvertrag zusichern, die Waren bzw. Dienstleistung frei von Mängeln zu übergeben. Sofern es sich um einen gebrauchten Gegenstand handelt, dann wird oft in Verträgen die Klausel „gekauft wie gesehen“ verwendet.

Der einfache Klassiker des Kaufvertrages ist der Kauf von Lebensmitteln im Supermarkt.

Damit ein Kaufvertrag wirksam zustande kommt, muss ein Angebot vorliegen, dass anschließend vom Käufer aktiv angenommen wird. In der Kommunikation zwischen Firmen findet das in der Regel durch die Erstellung eines schriftlichen Angebots statt. Sobald der Kunde dieses Angebot annimmt, kommt ein Kaufvertrag zustande.

Der Kaufvertrag ist als solcher in seiner Grundform formlos gültig. In aller Regel wird man aber in Firmen einen schriftlichen Kaufvertrag verfassen und diesen dokumentieren. So hat sich etwa in den meisten ERP-Systemen durchgesetzt, dass neben dem Angebot ein Lieferschein erstellt wird. Auf dem Lieferschein wird die Übergabe der Ware dokumentiert. Auf dieser Grundlage wiederum wird dem Kunden die Rechnung gestellt.

Übrigens: Die oft im Einzelhandel verwendeten Preiss oder Preis-Auszeichnungen an Waren sind formal-juristisch eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Angebots.

Darlehensvertrag (§488)

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Mit einem Darlehensvertrag wird in der Regel Geld verliehen

Das BGB regelt im § 488 die Vergabe von Krediten oder Darlehen. In einem Darlehensvertrag wird also folgendes geregelt:

  • Wie hoch ist der Auszahlungsbetrag, also die die Kreditsumme?
  • Gibt es ein Agio also einen Abschlag auf die Darlehenssumme?
  • Wie wird genau getilgt (endfällig / monatliche Tilgung)?
  • Wie hoch sind die vereinbarten Zinsen?
  • Wann erfolgen die Zinszahlungen (monatlich/quartalsweise)?

Sofern eine Partei eine Privatperson ist, dann ist laut BGB die Schriftform vorgeschrieben (§ 492 BGB). Bei Firmen ist es aber ebenso üblich, dass Darlehensverträge schriftlich dokumentiert werden. Sofern der Darlehensgeber eine Bank ist, so kommen häufig zum eigentlichen Vertrag noch weitere Dokumente hinzu. Zu diesen sind die deutschen Banken seit Basel II verpflichtet. Dazu gehören etwa Selbstauskünfte oder Bürgschaften.

Mietvertrag gem. §§ 535 ff. BGB

Der Mietvertrag nach §535 BGB regelt die Überlassung von „Mietsachen“ auf Zeit. Die Mietsache kann dabei ein Bürogebäude, eine Maschine oder auch ein Computer sein.

Im Mietvertrag wird dabei in der Regel schriftlich geregelt:

  • Was genau vermietet wird – die Mietsache
  • In welchem Zustand sich die Mietsache zu Mietbeginn und zum Mietende befinden muss (Bsp.: renovierte Wohnung)
  • Wie die Mietzahlungen zu leisten sind.
  • Wie die Kündigungsfristen des Mietvertrages geregelt sind

In Deutschland ist für die regelmäßige Zahlung der Entgelte aus einer Mietsache keine regelmäßige Rechnung des Vermieters notwendig. Der Vermieter einer Immobilie in Deutschland muss also seinem Mieter nicht jeden Monat eine Rechnung schicken. In Polen etwa ist das anders. Hier sind Vermieter verpflichtet eine monatliche Rechnung zu versenden.

Praxistipp: In unserem Beitrag im Blog von docurex.com haben wir bereits einmal beschrieben, welche Aspekte eine Firma besonders wertvoll machen: Es sind unter anderem langfristige Mietverträge, die planbare monatliche Einnahmen für die vermietende Firme bringen, gehören auf jeden Fall dazu. Daher wird ein potenzieller Käufer eines Unternehmens bei einem Unternehmensverkauf sich besonders die bestehenden Mietverträge genau anschauen, bei denen die zu kaufende Firma der Vermieter ist.

Pachtvertrag nach § 581 BGB

Beim Pachtvertrag darf der Pächter während des Gebrauchs des verpachteten Gegenstands (etwa ein Restaurant) nutzen. Er darf darüber hinaus auch die Erträge, die der Pachtgegenstand abwirft für sich behalten.

Typische Pachtverträge gibt es sehr häufig in der Gastronomie aber auch in der Landwirtschaft. So darf der Gastronom, die Gewinne aus dem verpachteten Restaurant behalten. Ebenso der Bauer, der einen Acker pachtet. Hier hat man den sprichwörtlichen Pachtertrag in Form von Getreide oder anderen Früchten, die im Herbst geerntet werden.

Wäre der Acker des Bauern vermietet gewesen, so würde juristisch gesehen dem Vermieter der Ertrag zustehen. Nur beim Pachtvertrag steht die Ernte dem Pächter zu.

Leihvertrag gem. §598 ff. BGB

Leihverträge sind ähnlich wie Mietverträge gestaltet. Mit einem Unterschied: Es wird kein Entgelt berechnet. Daher kommt diese Vertragsart bei kommerziell ausgerichteten Unternehmen eher selten vor.

Als Faustregel gilt: Leihen ist kostenlos, mieten kostet Geld.

Der Leasingvertrag

Der Leasingvertrag regelt die Rechte und Pflichten z.B. beim Leasing von Autos

Der Leasingvertrag regelt die Rechte und Pflichten z.B. beim Leasing von Autos

Im Bürgerlichen Gesetzbuch gibt es den Leasingvertrag als solchen nicht. Der Leasingvertrag ist vielmehr eine Mischung aus Kaufvertrag (§433 BGB) und Mietvertrag (§§535ff BGB)

Bei einem Leasingvertrag mietet der Leasingnehmer für eine bestimmte Zeit das Leasing-Objekt und darf es nutzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Leasingnehmer dem Leasinggeber etwa eine monatliche Leasing-Rate zu bezahlen. Der Klassiker für einen Leasingvertrag ist bei Firmen das zeitlich begrenzte Leasen von Firmen-Fahrzeugen.

In Leasingverträgen wird häufig für das Leasing-Ende ein fester Preis für den Abverkauf des Leasing-Objekts vereinbart. Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist der Leasingnehmer beim Leasingvertrag aber nicht zwingend verpflichtet das Leasing-Gut zu kaufen. Es handelt sich häufig um eine Option die der Leasingnehmer nutzen kann, wenn er es möchte.

Dienstvertrag nach§611 ff. BGB

Der Dienstvertrag nach §611 BGB verpflichtet die leistende Partei einen bestimmten „Dienst“ gegen ein Entgelt zu leisten. In der Regel handelt es sich bei diesem Dienst um den Faktor „Zeit“. Wenn also eine Dienstleistungs-Firma mit einem Kunden ein Zeit-Kontingent vereinbart, das flexibel vom Kunden abgerufen werden kann, so ist dies in aller Regel ein Dienstvertrag.

Wie die anderen Vertragsarten auch ist der Dienstvertrag grundsätzlich Formfrei. In der betrieblichen Realität wird er betroffene Dienstvertrag aber schriftlich verfasst werden. Schon allein um Kündigungsfristen und andere wichtige Parameter für beide Seiten planbar zu gestalten.

Im formal-juristischen unterscheidet man beim Dienstvertrag den selbstständigen und unselbstständigen Dienstvertrag. Zu ersterem gehört etwa wenn ein Anwalt für seinen Mandanten tätig wird und Stunden abrechnet. Zu den unselbstständigen Dienstverträgen gehört etwa der Arbeitsvertrag. Dazu weiter unten mehr.

Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB

Im Falle eines Werkvertrags gemäß §631 BGB verpflichtet sich das Unternehmen zur Erstellung eines Gewerks. Das kann etwa ein Haus, eine Software oder eine andere abgeschlossene Sache sein – z.B. die Komposition eines individuellen Liedes.

Der wichtigste Punkt beim Werkvertrag ist, dass der Unternehmer dem Empfänger den Erfolg des Werkes schuldet. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits zur Abnahme des Werkes und natürlich wie beim Kaufvertrag zur Zahlung des vereinbarten Betrages nach Rechnungsstellung.

Das klassische Beispiel eines Werkvertrages ist der Bau einer Immobilie. Hier beauftragt der Bauherr ein Unternehmen mit der Erstellung eines Hauses. Das Bauunternehmen verpflichtet sich, die Immobilie innerhalb einer bestimmten Zeit nach definierten Vorgaben zu erstellen. Der Bauherr seinerseits verpflichtet sich, das Bauwerk abzunehmen und den vereinbarten Preis (in der Regel in einzelnen Teilabschnitten) zu bezahlen.

Auch wenn diese Vertragsart prinzipiell formfrei ist, so kommt die Formfreiheit bei Werkverträgen in der Praxis praktisch nicht vor. Insbesondere bei Summen jenseits von 500.000 € wollen beide Vertragsparteien im Vorfeld genau wissen, wann welche Leistungen abgenommen werden und wann im Gegenzug welche Teil-Erfolge bzw. Abschnitte zu bezahlen sind.

Bei Werkverträgen ist es außerdem üblich die genauen Spezifikationen des Werkes in Pflichtenheften bzw. Lastenheften genau zu definieren.

Der Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeiter und Firma

Der Arbeitsvertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen Mitarbeiter und Firma

Nicht explizit im BGB behandelt ist der Arbeitsvertrag. Nach herrschender, juristischer Auffassung ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Mitarbeiter und dem Unternehmen eine Unterform des Dienstvertrags nach §611 BGB. Der Arbeitsvertrag begründet also die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Form von geleisteter Zeit. Für den Unternehmer bedeutet das: Ein Angestellter schuldet dem Unternehmen Zeit, nicht Erfolg.

Wichtig dabei zu wissen: Ein Arbeitsvertrag kann zunächst nur mündlich geschlossen werden. Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrags ist also nicht an die Einhaltung der Schriftform gebunden. Ein Arbeitsvertrag kann also prinzipiell durch Handschlag zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeiter geschlossen werden – wovon wir aber dringend abraten.

Bei Arbeitsverträgen die nicht im Vorhinein schriftlich geschlossenen werden, ist der Arbeitgeber (nicht der Mitarbeiter) allerdings verpflichtet, spätestens 1 Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, die wesentlichen Vertragsbedingungen zu dokumentieren und diese zu unterzeichnen. Von diesem nachdokumentierten Arbeitsvertrag erhalten dann das Unternehmen und der Mitarbeiter je eine Version ausgehändigt.

Der Gesellschaftsvertrag als Vertragsart nach §705 BGB

Wer eine GmbH gründet kommt an dieser Vertragsart nicht vorbei. Prinzipiell ist der Gesellschaftsvertrag nach §705 BGB dazu da die Parteien auf ein gemeinsames Ziel bzw. einen Zweck einzuschwören und dazu ihren Teil beizutragen. Das kann etwa bei einer GmbH die Einzahlung von Geld (Kapitaleinlage) oder das Einbringen von Zeit sein.

Der Gesellschaftsvertrag muss nicht nur zwischen zwei Parteien geschlossen werden. Er wird häufig von sehr viel mehr Vertragsparteien unterzeichnet – meistens so vielen wie es Anteilseigner etwa bei einer GmbH gibt.

Lese-Tipp: Welche Gesellschaftsform für Unternehmensgründer am besten passt haben wir im Blog von docurex bereits einmal ausführlich beschrieben.

Während der Vertrag zur Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) noch formfrei ist, so muss etwa der Vertrag zur Gründung einer GmbH vom Notar beglaubigt werden. Allein dies erfordert die Schriftform.

Praxistipp: Die Scheidungsrate unter Vertragspartner im Gesellschaftsrecht liegt bei mehr als 50%. Es empfiehlt sich hier nicht nur die Schriftform. Aus der Erfahrung aus der Zusammenarbeit mit unterschiedlichsten Kanzleien und unzähligen Due Diligence Projekten raten wir: Lassen Sie ihre Vertragsentwürfe immer nach dem 4-Augen-Prinzip von einem Fachanwalt prüfen. Das kostet zwar zunächst Geld. Es spart Ihnen aber in den meisten Fällen für den Fall richtig Zeit und Geld, wenn die Geschäfte nicht m ehr laufen oder die Vertragspartner unterschiedlicher Meinung sind.

Denn Verträge werden in Freundschaft geschlossen. Sie sollten alles umfassen und beachten, was man nicht mehr bereden kann weil die Freundschaft beendet ist.

Der Bürgschaftsvertrag nach § 765 BGB

Der  Bürgschaftsvertrag ist eine von vier in Deutschland bekannten Vertragsarten, für einen Gläubiger Sicherheit herzustellen. Die Bürgschaft an sich ist ein Dreiecksgeschäft und kommt fast immer zusammen mit Darlehensverträgen vor.

Der Schuldner leiht sich in der Regel beim Gläubiger Geld. Dafür muss er eine Sicherheit erbringen. Sofern Eigentumsvorbehalt, Verpfändung oder Hypothek nicht ausreichen oder nicht möglich sind, kann ein Bürgschaftsvertrag dem Gläubiger die notwendige Sicherheit geben.

Im Klartext: Im ersten Schritt wird in der Regel zwischen Gläubiger und Schuldner ein Darlehensvertrag geschlossen. Im zweiten Schritt vereinbarten der Bürge und der Gläubiger einen Bürgschaftsvertrag. Dabei ist es in der Regel die Aufgabe des Schuldners einen Bürgen zu benennen oder diesen dazu zu überreden, die Bürgschaft einzugehen.

Beispiel: Im Fall eines privaten Hauskaufs, wird die Kredit-gebende Bank (Gläubiger) auf einer Hypothek auf das Haus des Schuldners bestehen. Im Fall der Verletzung des Darlehensvertrags durch den Schuldner kann die Bank das Haus verkaufen und damit die Restschuld begleichen.

Bei Darlehensverträgen von Firmen, die nicht dinglich abgesichert werden können, wir die Bank in der Regel auf einem Bürgschaftsvertrag zu einem Kredit beharren.

In der Praxis sieht das dann meist so aus: Das Unternehmen (etwa eine GmbH; hier der Schuldner) nimmt bei ihrer Bank einen Kredit auf. Im gleichen Zug wird einer oder mehrere Eigentümer der GmbH eine Bürgschaft für diesen Kredit abgeben müssen.

Im Fall der 1-Mann GmbH, d.h. wenn Eigentümer und Geschäftsführer die gleichen Personen sind, schließt also der Geschäftsführer für die GmbH  den Darlehensvertrag mit der Bank. Der geschäftsführende Gesellschafter unterschreibt als Privatperson mit der Bank einen Bürgschaftsvertrag. Damit wird in der Realität oft die Risiko-Minimierung einer GmbH über das Eigenkapital umgangen und im Falle einer Verletzung des Darlehensvertrags durch die GmbH (bspw. im Falle einer Insolvenz) doch das Privatvermögen des Eigentümers angegriffen.

Tipp: Im docurex Datenraum können Sie das Modul „Contract Analyzer“ hinzu buchen. Damit analysieren Sie mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz alle hochgeladenen Vertragsarten auf Merkmale, auf die es bei einem Unternehmenskauf ankommt.

Sachdarlehensvertrag nach § 607 BGB

Ein Sachdarlehensvertrag ist vom Prinzip wie ein Darlehensbetrag zu sehen. Hier wird eine Sache an den Vertragsnehmer übergeben. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag verpflichtet sich der Vertragsnehmer aber die Sache in gleicher Menge, Güte und Art zum vereinbarten Zeitpunkt zurück zugeben. Er ist nicht verpflichtet exakt die identische Sache zurück zu geben sondern nur eine gleichartige Sache.

Beispiele wären etwa ein Sachdarlehensvertrag über 10 Tonnen Getreide an einen Bäcker, der das Getreide mahlen lässt und anschließend zu Brot verarbeitet. Das in Anspruch genommene Getreide kann der Bäcker bzw. der Müller natürlich nicht zurückgeben. Er kenn lediglich einen adäquaten Ersatz besorgen.

In Sachdarlehensverträgen kann ein Darlehensentgelt vereinbart werden, es muss aber nicht. Unter Firmen findet der Sachdarlehensvertrag eher selten Anwendung.

Tauschvertrag gem. § 480 BGB

Beim Tauschvertrag nach § 480 BGB tauschen die Vertragsparteien zwei in der Regel gleichwerte Sachen. Das können Maschinen oder Vermögenswerte sein. Im realen Miteinander von Unternehmen kommt der Tauschvertrag aber eher sollten vor.

Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB)

Zu den weniger relevanten Vertragsarten zählt noch der Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB. Auch wenn hier eine Sache oder ein Vermögenswert unentgeltlich hergegeben wird, so handelt es sich streng genommen um einen Vertrag.

Fragen und Antworten zu Verträgen und Vertragsarten

Gilt das Widerrufsrecht auch für Kaufleute?

Kurz gesagt: nein. Wer als (Voll-)Kaufmann einen verbindlichen Vertrag schließt, kann ihn nicht einfach widerrufen oder stornieren. Das Widerrufsrecht gilt nur für Privatleute. Für Kaufleute gilt es nicht. Quelle: https://www.frag-einen-anwalt.de/Zustandegekommener-Kaufvertrag-zwischen-Kaufleuten–f5516.html

Kann man Verträge durch Handschlag begründen?

Kaufleute können Verträge per Handschlag fassen

Kaufleute können Verträge per Handschlag fassen

Ja – Kaufleute können bei gleich lautenden Willenserklärungen einen gültigen Vertrag eingehen. Der Handschlag ist dabei eher symbolischer Natur. – In der Realität ist es aber schwierig den Vertrags-Kontext (Inhalt, Umfang, Betrag etc.) nachtäglich zu beweisen. Daher empfehlen wir Verträge unbedingt schriftlich fest zu halten.

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