Normalerweise sorgen Unternehmenskäufe dann für Schlagzeilen, wenn der Firmenkauf bekannter börsennotierter Firmen stattfinden und es um Milliarden-Größenordnungen geht. Die meisten Transaktionen von Firmen finden allerdings im Mittelstand statt und sind weniger bekannt oder gar publicityträchtig. Der Unternehmenskauf in diesem Bereich ist ein häufig genutztes Instrument der Existenzgründung oder um eine Nachfolgeregelung umzusetzen.
Auch Investoren auf der Suche nach zukunftsträchtigen Geschäftsmodellen wählen nicht selten die Übernahme als Möglichkeit des Einstiegs. Ob aus Verkäufer- oder Käufersicht – jeder Unternehmensverkauf bzw. -kauf ist ein komplexer Prozess mit hohem Regelungsbedarf und einer Reihe an „Fallstricken“. Hier ein Überblick, worauf zu achten ist.
Vor- und Nachteile eines Unternehmenskaufs
Gerade wenn es um eine Existenzgründung geht, stellt sich oft die Frage, was besser ist: Unternehmenskauf oder Neugründung? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Die Entscheidung hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere von der „Qualität“ des zum Verkauf stehenden Unternehmens. Im Allgemeinen bietet der Unternehmenskauf gegenüber der Neugründung folgende Vorteile:
- eine Marktposition ist bereits vorhanden und muss nicht erst aufgebaut werden;
- es bestehen eingespielte Prozesse und die Mitarbeiter sind erfahren;
- Beziehungen zu Lieferanten und Banken sind bereits gefestigt;
- vorhandene Vergangenheitsdaten bieten Planungssicherheit;
- der Umsatzprozess kann ggf. zur Finanzierung des Kaufpreises genutzt werden.
Dem stehen allerdings auch Nachteile gegenüber:
- in der Regel ist der Kauf „teurer“ als eine Neugründung, der Kapitalbedarf entsprechend höher;
- man muss auf gegebenen Strukturen und Prozessen aufbauen, die Gestaltungsfreiheit einer Neugründung ist größer;
- häufig sind „Altlasten“ vorhanden und mit zu übernehmen (Gewährleistungen, Schadensersatzansprüche usw.);
- war das Unternehmen stark durch den Alt-Inhaber geprägt, droht mit dessen Ausscheiden unter Umständen der Verlust von Kunden oder Lieferanten.
Je nachdem, wie diese Punkte zu bewerten sind, sollte die Entscheidung pro oder contra Unternehmenskauf immer individuell ausfallen.
Unternehmenskauf als „Asset Deal“ oder „Share Deal“
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, einen Unternehmenskauf zu verwirklichen. Beim sogenannten „Asset Deal“ erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter (Gebäude, Maschinen, Patente usw.) des Unternehmens – entweder komplett oder zu Teilen. Inwieweit auch Verbindlichkeiten übergehen, wird dabei gesondert geregelt. Im Gegensatz dazu findet beim sogenannten „Share Deal“ eine Übernahme von Gesellschaftsanteilen statt. Gekauft werden dann GmbH-Anteile, Aktien oder Gesellschaftsanteile an einer Personengesellschaft. Der Käufer übernimmt mit der Position des Gesellschafters bzw. Aktionärs die damit verbundenen Rechte und Pflichten. In der Praxis werden allerdings häufig gesonderte Vereinbarungen bezüglich von „Altlasten“ (zum Beispiel Verbindlichkeiten, Verpflichtungen) getroffen.
Unternehmensverkauf und -kauf – ein komplexer Prozess
Ob als Asset Deal oder als Share Deal verwirklicht – jede Unternehmenstransaktion ist ein komplexer Prozess, der einer sorgfältigen Vorbereitung bedarf. Denn getroffene Vereinbarungen sind für beide Seiten verbindlich und entfalten vielfach langfristige Bindungswirkungen. Fehler lassen sich später nur noch schwer korrigieren. In der Regel gehen Vereinbarungen längere Verhandlungen voraus, in denen Chancen und Risiken des Unternehmenskaufs bzw. -verkaufs ausgelotet werden. Der Verkäufer hat dabei üblicherweise ein Interesse daran, sein Unternehmen im besten Licht erscheinen zu lassen. Der Käufer steht vor der Herausforderung, sich ein realistisches Bild über die Situation und den tatsächlichen Wert des Unternehmens zu verschaffen. –
Lesetipp: Welche Risiken beim anschließenden Betriebsübergang auf Sie zukommen.
Was bedeutet Due Diligence-Prüfung?
Der Käufer muss dabei mit der „gebotenen Sorgfalt“ – engl. Due Diligence – vorgehen, insbesondere um vorhandene Risiken zu erkennen und sich ein zutreffendes Bild über die Zukunftsperspektiven des Unternehmens zu machen. Die gründliche Prüfung vor dem Kauf ist vor allem eine Pflicht des Käufers. Der Verkäufer wirkt daran mit, indem er dem Kaufinteressenten die nötigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellt. Sie sollten möglichst vollständig und für eine zutreffende Beurteilung geeignet sein. Arglistiges Verschweigen von negativen Tatsachen oder bewusst falsche Angaben sind unzulässig.
Lese-Tipp: Eine umfangreiche Due-Diligence Checkliste finden Sie hier.
Üblicherweise stellt der Verkäufer dem Kaufinteressenten die Unterlagen in einem eigens eingerichteten Datenraum zur Verfügung. Bei größeren Übernahmen besitzt die Due-Diligence-Prüfung eine herausragende Bedeutung. Aber auch beim Unternehmenskauf im Mittelstand ist eine fundierte Prüfung – üblicherweise unter Einbeziehung von Experten-Know How – dringend anzuraten.
Der „richtige“ Kaufpreis
Ein entscheidender Punkt ist die Einigung auf den Kaufpreis. Er orientiert sich üblicherweise am Unternehmenswert. In Theorie und Praxis haben sich verschiedene Verfahren der Unternehmensbewertung herausgebildet. Die „richtige“ Wertermittlung ist eine Kunst für sich und sollte ebenfalls am besten mit kompetenter Unterstützung stattfinden. Grundsätzlich sind die zukünftigen Erträge für den Unternehmenswert relevanter als der „Substanzwert“ (Verkaufswert der Wirtschaftsgüter minus Verbindlichkeiten). Der Verkäufer erwartet oft auch eine Gegenleistung für den immateriellen Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill). Der Kaufpreis kann, muss aber nicht dem Unternehmenswert entsprechen. Gerade bei Nachfolgen innerhalb einer Familie werden oft auch andere Regelungen getroffen.
Übernahme von bestehenden Arbeitsverhältnissen
Beim Unternehmenskauf tritt der Käufer meistens an die Stelle des Verkäufers als Arbeitgeber und ist an bestehende Arbeitsverträge, Tarif- und Betriebsvereinbarungen gebunden. Dafür spielt es keine Rolle, ob der Unternehmenskauf als Asset Deal oder Share Deal verwirklicht wird. Rechtsgrundlage für die Fortführung von Arbeitsverhältnissen bildet § 613a BGB. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass ein „Betriebsübergang“ stattfindet, der Betrieb also im Rahmen der Übernahme weitgehend unverändert fortgesetzt wird. Die Frage ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, kann oft strittig sein und ist häufig Anlass von juristischen Streitigkeiten oder gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Übernahme von Verbindlichkeiten und Steuerschulden
Beim Unternehmensverkauf sind sehr oft nicht nur Vermögenswerte vorhanden, sondern auch Verbindlichkeiten. Bei einem Handelsgewerbe gilt hier normalerweise, dass der Käufer auch die Verbindlichkeiten übernimmt, wenn das Unternehmen fortgeführt wird (§ 25 HGB). Käufer und Verkäufer können hiervon abweichende Vereinbarungen treffen, die aber bei Kaufleuten der Eintragung im Handelsregister bedürfen (§ 25 Abs. 2 HGB). Der Käufer haftet für Steuerschulden, die im Jahr vor der Unternehmensübernahme entstanden sind (§ 75 AO), wenn das Unternehmen als Ganzes übernommen wird. Diese Haftpflicht gegenüber dem Fiskus kann auch nicht durch eine Vereinbarung mit dem Verkäufer abbedungen werden. Solche Vereinbarungen gelten nur im Innenverhältnis.
Übernahme von Versicherungen
Wenn nichts anderes vereinbart ist, gehen bestehende Versicherungen im Zusammenhang mit dem Unternehmen mit der Übernahme auf den neuen Inhaber über (§ 95 VVG). Allerdings steht dem Käufer in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nach der Kenntniserlangung vom Bestehen einer Versicherung erfolgen (§ 96 VVG) und wird entweder sofort oder spätestens zum Ablauf der Versicherungsperiode wirksam.
Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots im Rahmen des Unternehmenskaufs
Jeder Unternehmenskäufer sieht sich – zumindest theoretisch – dem Risiko ausgesetzt, dass der Veräußerer mit dem erzielten Kaufpreis ein neues Unternehmen gründet, das in Konkurrenz zur Alt-Firma tritt. Der Verkäufer besitzt hier aufgrund seines Know Hows, seiner Erfahrung und der gewachsenen Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sogar Wettbewerbsvorteile. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, mit dem Veräußerer ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, das allerdings nicht unbeschränkt sein darf, sondern in einem zeitlich und räumlich angemessenem Rahmen definiert werden muss.
Kompetente Unterstützung gefragt
Aus der Übersicht wird deutlich, dass ein Unternehmenskauf eine umfassende betriebswirtschaftliche und juristische Expertise benötigt, um die damit verbundenen Risiken in Grenzen zu halten und die Unternehmensfortführung auf eine solide Grundlage zu stellen. Da kaum ein Erwerber das erforderliche Know How umfassend abdecken kann, ist externe Beratungsunterstützung gefragt. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Unternehmensberater und Berater von Banken Kammern, Verbänden und Netzwerken können hierfür die nötige Unterstützung bieten.
Fazit zum Unternehmenskauf
Der Zukauf eines Unternehmens ist eine valide Option für wachsende Unternehmen durch anorganische Wachstum noch schneller zu wachsen oder sich schneller neue Märkte zu erschließen.
Sowohl Unternehmenskäufer als auch Verkäufer sind dabei immer gut beraten die zu prüfenden Unterlagen im Rahmen einer Due Diligence genau zu prüfen.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, so stehen Ihnen die Berater des docurex Datenraums gerne für ein unverbindliches und vertrauliches Gespräch zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie.