Einsatz von docurex® bei drohender Insolvenz / Schutzschirmverfahren
Für das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber im März 2012 die Insolvenzordnung um einen wichtigen Punkt erweitert. Ähnlich wie bereits in den Nachbarstaaten oder den USA erlaubt nun die Insolvenzordnung (InsO) eine erleichterte Sanierung, für Firmen die vor der Zahlungsunfähigkeit-also der drohenden Insolvenz-stehen. Bisher mussten Geschäftsführer, Vorstände und Firmenchefs mit der Beantragung der Insolvenz praktisch das Ruder und damit die Kontrolle Ihres Unternehmens vollkommen aus der Hand geben. Mit der aktuellen Änderung der Insolvenzordnung haben nun Firmenchefs eine echte Chance, ihr Unternehmen mit der Hilfe eines externen Beraters und der Zustimmung des zuständigen Insolvenzgerichtes zu sanieren und damit zu retten.
Wichtig dabei ist, dass das Unternehmen bzw. die Unternehmensleitung einen Antrag auf Insolvenz mit dem Ziel der Eigensanierung stellt, solange das Unternehmen noch zahlungsfähig ist. Für ein Unternehmen, das bereits seinen Zahlungen nicht mehr nachkommen kann, ist die eigene Sanierung in Form des Schutzschirmverfahrens nicht möglich. Wie auch bisher muss die Geschäftsleitung bei Gericht einen Antrag auf Insolvenz vorlegen und dabei berücksichtigen, dass die Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten sein darf. Bei Beantragung der Insolvenz ist explizit zu benennen ,dass das Unternehmen saniert werden soll und damit die Absicht erkennbar wird, dass die Firma auch weiterhin fortgeführt bzw. saniert wird. Wichtig dabei ist es, dass die Sanierung oder Fortführung der Firma nicht aussichtslos ist; was bedeutet, dass die Chance auf eine erfolgreiche Sanierung dem Gericht nicht nur vorgestellt werden muss sondern auch glaubhaft begründet werden muss.
Um dies dem Gericht glaubhaft zu machen, muss die bisherige Geschäftsleitung einen Profi in Sachen Insolvenz (meist ein Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt) hinzu ziehen.
Notwendige Schritte zur Sanierung
Sofern das Gericht dem Insolvenzantrag zustimmt, hat der Berater zusammen mit der Geschäftsleitung drei Monate Zeit, dem Gericht einen Insolvenzplan zur Eigen-Sanierung vorzulegen.
Der Sinn der Neuregelung ist offensichtlich und liegt auf der Hand: Das Unternehmen und seine Leitung sollen sich frühzeitig mit einem Sanierungskonzept befassen und so das Unternehmen retten.
Grundsätzlich steht dahinter die Auffassung, dass ein saniertes Unternehmen für alle Parteien (Eigentümer, Kunden, Lieferanten, Mitarbeiter sowie der Staat) sinnvoller und gesamtwirtschaftlich günstiger ist als eine Insolvenz der Firma. Die Konsequenzen einer tatsächlichen Insolvenz wären in der Regel deutlich schwerwiegender. Dazu gehört, dass Rechnungen von Lieferanten nicht mehr bezahlt, Mitarbeiter arbeitslos werden sowie der Staat auf seinen Steuerschulden sitzen bleibt.
Um die mit der Erstellung des Sanierungsplans notwendige Kommunikation sicher und vertraulich abzuwickeln, bietet sich für die Unternehmen, die das Schutzschirmverfahren nutzen möchten, die Nutzung eines virtuellen Datenraums an. Insbesondere während der drei-monatigen Ausarbeitungszeit für den Insolvenzplan sowie die anschließenden Gespräche und Verhandlungen mit Gläubigern ist es absolut notwendig für Firmen bzw. Unternehmen, die unter das Schutzschirmverfahren fallen, einen Ort zu haben, an dem Sie Dokumente sicher lagern und einsehbar machen können, so dass die Gläubiger dem Insolvenzplan des Schutzschirmverfahrens auch zustimmen.
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