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Der Eigentumsvorbehalt – Definition, Arten und Abgrenzungen

Der Eigentumsvorbehalt ist eine besondere Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer beweglichen Sache. Gesetzlich fixiert ist der Eigentumsvorbehalt im § 449 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hiernach stellt der Vorbehalt der Eigentumsübertragung eine Abrede zum Kaufvertrag dar. Der Käufer wird in diesem Fall nicht der Eigentümer der beweglichen Sache. Der Verkäufer räumt ihm lediglich das Recht ein, die bewegliche Sache zu nutzen. Dies steht aber nicht dem Recht des Käufers entgegen, die Sache ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen.

Der Eigentumsvorbehalt ist eine aufschiebende Bedingung zum Kaufvertrag. Dies bedeutet, dass die bewegliche Sache erst zu dem Zeitpunkt in das Eigentum des Käufers übergeht, wenn dieser den Kaufpreis vollständig bezahlt hat.

Welche Voraussetzungen müssen für den Eigentumsvorbehalt erfüllt sein?

Der Kaufvertrag ist im § 433 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Hiernach wird der Verkäufer einer Sache dazu verpflichtet, dem Käufer diese zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (§ 433 Absatz 1 BGB). Der Käufer verpflichtet sich, die Sache abzunehmen und den vollständigen Kaufpreis zu leisten (§ 433 Absatz 2 BGB).

§ 449 BGB kommt zur Anwendung, wenn der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bei Abschluss des Kaufvertrages nicht bezahlen kann. Dieser Fall der Kreditgewährung setzt voraus, dass der Verkäufer die bewegliche Sache tatsächlich an den Käufer übergibt, damit dieser sie nutzen kann.

Eigentumsvorbehalt

Wie sind die Statuten geregelt?

Der Verkäufer bleibt Eigentümer der Sache, die er verkauft hat. Er hat solange das Eigentumsrecht, bis der Kaufpreis vollständig von dem Käufer geleistet wurde.

In der Regel hat der Eigentümer gemäß § 985 BGB gegenüber dem Besitzer einer Sache einen Herausgabeanspruch. Dies bedeutet, der Eigentümer kann die Sache von dem Besitzer zurückverlangen, ohne Gründe angeben zu müssen. Lesen Sie hier alles zum BGB.

Den Herausgabeanspruch kann ein Eigentümer bei der Abrede zu einem Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen, da der Besitzer hier die Stellung eines Vorbehaltskäufers einnimmt.

Der Eigentumsvorbehalt ist nur rechtswirksam, wenn der Verkäufer und der Käufer der Abrede zustimmen.

Was ist ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt?

Ein Vorbehalt des Eigentums kennzeichnet sich dadurch, dass ein Käufer, der die Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, diese – ebenfalls unter Vorbehalt – weiterverkauft. Bei dem zweiten Verkauf der Sache können ganz andere Konditionen vereinbart werden als beim ersten Verkauf.

Kommt der erste Käufer seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nach, wird er Eigentümer. Bezahlt auch der zweite Käufer seine Rechnung, findet ein weiterer Eigentumswechsel statt.

Folgendes muss bei dem nachgeschalteten Vorbehalt berücksichtigt werden:

Der erste Käufer hat gegenüber seinem Abnehmer keine Auskunftspflicht. Er muss ihn nicht darüber informieren, dass er die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.

Die Arten des Eigentumsvorbehalts

Wenn eine bewegliche Sache unter dem Vorbehalt des Eigentumsübergangs verkauft wird, können drei Arten unterschieden werden:

Der einfache Eigentumsvorbehalt

Die einfache Variante des Vorbehalts ermöglicht es dem Verkäufer, eine bewegliche Sache an den Käufer zu übergeben, ohne ihn zum Eigentümer zu machen. Der Eigentumswechsel findet erst statt, wenn der Verkäufer den Kaufpreis vereinnahmt hat. Die Wirkung des Vorbehalts dauert an, bis die Schulden des Käufers aus dem betreffenden Kaufvertrag getilgt sind.

Übernimmt ein gutgläubiger Abnehmer die bewegliche Sache von dem Käufer des ersten Kaufs, erlischt der Eigentumsvorbehalt. Dasselbe gilt, wenn der Käufer die bewegliche Sache weiterverarbeitet.

Der Vorbehalt wird unwirksam, wenn die bewegliche Sache untergeht oder z.B. in einem Produktionsprozess verbraucht wird.

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt garantiert dem Verkäufer, dass der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung aus

Eigentumsvorbehalt

Welche Zahlungsverpflichtungen gibt es?

dem Kaufvertrag nachkommen muss. Hier kommt die vom Gesetzgeber so benannte Verarbeitungsklausel der Vorbehaltsvereinbarung zur Anwendung.

Beispiel:

Ein Möbelhersteller vereinbart bei dem Einkauf von Materialien einen verlängerten Vorbehalt des Eigentums. Dies bedeutet, dass der Verkäufer die fertig produzierten Waren solange einbehalten kann, bis der Möbelhersteller das Material bezahlt hat.

Hat der Möbelhersteller seine Waren bereits verkauft, stehen dem Verkäufer die Einnahmen aus diesem Verkauf zu.

Auf diese Weise stärkt man die Sicherungsrechte des ursprünglichen Eigentümers der Ware. Wird über den Käufer ein Insolvenzverfahren eröffnet, muss er gegenüber dem Verkäufer alle relevanten Unterlagen offenlegen. Mit diesen Dokumenten kann der Verkäufer seinen Anspruch gegenüber dem Käufer durchsetzen.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt

Ein erweiterter Vorbehaltsvermerk vereinbart man zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer beweglichen Sache, wenn der Verkäufer sich weiter das Eigentum an dem Verkaufsgegenstand sichern möchte. Das Eigentumsrecht behält er, bis der Käufer die letzte Rate des Kaufpreises beglichen hat.

Abgrenzung zur Sicherungsübereignung

Obwohl die Sicherungsübereignung auch ein Mittel des Verkäufers zur Kreditsicherung ist, muss man sie vom Vorbehaltsvermerk des Eigentums abgrenzen. Bei der Sicherungsübereignung übereignet der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer eine bewegliche Sache. Dies dient dem Sicherungsnehmer als Absicherung seiner ausstehenden Forderung gegenüber dem Sicherungsgeber.

Kann der Sicherungsgeber seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Sicherungsnehmer nicht erfüllen, hat dieser das vollständige Verwertungsrecht über die bewegliche Sache.

Beispiel:

Ein Unternehmer nimmt zur Finanzierung einer betrieblichen Maschine bei seiner Hausbank einen Kredit auf. Zur

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Kreditvereinbarungen müssen eingehalten werden.

Absicherung der Forderung vereinbart man zwischen den beiden Parteien eine Sicherungsübereignung.

Gegenstand der Sicherungsübereignung ist ein betriebliches Grundstück, das dem Unternehmer gehört. Kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nach, hat die Hausbank das Recht, das Grundstück zu verkaufen.

Abgrenzung zum Pfandrecht

Der Vorbehaltsvermerk zum Eigentum ist nicht mit dem Pfandrecht gleichzusetzen. Beim Pfandrecht geht die bewegliche Sache in das Eigentum eines Gläubigers über. Nach der Übergabe der Sache kann der Schuldner keine Besitzansprüche mehr geltend machen.

Der Vorbehalt des Eigentums ist nicht nur im deutschen Gesetz verankert. Auch andere Länder haben entsprechende Regelungen zur Kreditsicherung getroffen. Eine Ausnahme hiervon bilden die USA. Statt des Eigentumsvorbehalts gilt hier die Sicherheitsbeteiligung.