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Das Mahverfahren – Definition und Funktionsweise

Ein Mahnverfahren wird von einem Unternehmen eingesetzt, wenn ein Kunde seiner Zahlungsverpflichtung bis zum Fälligkeitsdatum nicht nachkommt. Diese einfache Durchsetzung von Geldforderungen ist nicht von einer Gegenleistung abhängig. Das Unternehmen versucht zunächst, den Kunden auf dem außergerichtlichen Weg zur Zahlung zu bewegen. Ist das außergerichtliche Mahnverfahren erfolglos abgeschlossen, kann das Unternehmen den Rechtsweg beschreiten.

Das außergerichtliche Mahnverfahren

Das außergerichtliche Mahnverfahren vollzieht sich in mehreren Schritten. Gesetzliche Vorgaben gibt es nicht. Den Ablauf des Verfahrens kann der Unternehmer (Gläubiger) frei gestalten. Er muss sicherstellen, dass sein Kunde in Zahlungsverzug geraten ist. Hierzu bietet ihm § 286 BGB drei Möglichkeiten:

  • Enthält die Rechnung ein konkretes Zahlungsziel, gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, wenn die Rechnung bis zum Ende dieses Tages nicht bezahlt wurde.
  • Ist kein konkretes Datum zur Zahlungsaufforderung genannt, gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, wenn der Gläubiger die erste Mahnung verschickt.
  • Der Schuldner gerät auch ohne Einleitung eines außergerichtlichen Mahnverfahrens in Zahlungsverzug, wenn nach der Rechnungserstellung 30 Tage vergangen sind. Handelt es sich um einen privaten Kunden, muss der Unternehmer diesen auf die 30 Tage Frist hinweisen.

Hat der Gläubiger festgestellt, dass der Kunde in Zahlungsverzug geraten ist, wird es den Kunden (Schuldner)

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Eine Frist ist jedem Schuldner gewährt

zunächst eine seine Zahlungsverpflichtung erinnern. Die erste Aufforderung zur Zahlung wird aus diesem Grund auch als Zahlungserinnerung bezeichnet. Sie ist für den Gläubiger nicht verpflichtend. Für den Schuldner ergeben sich aus dieser Zahlungserinnerung keine rechtlichen Konsequenzen. Es stellt einen freundlichen Hinweis an den Kunden dar, die Zahlung bis zu einer angemessenen Frist zu begleichen.

Reagiert der Schuldner auf die Zahlungserinnerung nicht, schickt das Unternehmen ihm nach einer kurzen Frist – z.B. sieben Werktage – die erste Mahnung zu. Im Gegensatz zur Zahlungserinnerung ist der Gläubiger jetzt dazu berechtigt, angemessene Mahngebühren festzusetzen. Die aktuelle Rechtsprechung unterscheidet, ob der Schuldner eine Privatperson oder ein anderer Unternehmer ist. Bei privaten Personen gilt eine Mahngebühr von zwei bis fünf Euro als angemessen. Gerät ein Geschäftskunde in Zahlungsverzug, ist der Gläubiger nach § 288 Absatz 5 BGB berechtigt, eine Mahngebühr von 40 Euro zu verlangen. Verpflichtend ist die Erhebung von Mahngebühren für den Gläubiger nicht.

Um sich weitere gerichtliche Schritte vorzubehalten, muss dieses Schreiben für den Schuldner eindeutig zu erkennen sein. Deshalb sollte die erste Mahnung diese Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Gläubigers und des Schuldners
  • Grund der Forderung
  • Welche Rechnung wird angemahnt? (Rechnungsnummer und Rechnungsdatum)
  • Höhe der Mahngebühren
  • Zinssatz, auf dessen Basis die Verzugszinsen berechnet werden
  • Ein konkretes Datum, bis zu dem die Gesamtforderung (inklusive Mahngebühren) zu begleichen ist

Kann der Gläubiger auch nach der ersten Zahlung keinen Zahlungseingang verzeichnen, erreicht das außergerichtliche Mahnverfahren die nächste Stufe. Sowohl bei der zweiten als auch bei der dritten Mahnung setzt der Gläubiger ein kürzeres Zahlungsziel fest.

Neben Mahngebühren und Verzugszinsen darf der Gläubiger den Schuldner auch die Kosten in Rechnung stellen, die ihm bei der Anfertigung der Mahnbescheide entstanden sind.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Der Rechtsweg steht einem Gläubiger offen, wenn seine Geldforderung auch nach dem dritten Mahnschreiben noch nicht beglichen wurde. Für die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung wendet der Gläubiger sich an das

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Wann verjähren Forderungen?

Gericht, das für seinen Wohn- bzw. Firmensitz zuständig ist.Zwingende Voraussetzung ist, dass der Schuldner in Zahlungsverzug geraten ist. Ein Gläubiger sollte diesen Schritt zeitnah in Erwägung ziehen, weil mit Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens die Verjährung der Forderung ausgesetzt wird. Eine Forderung verjährt nach den Vorschriften des BGB innerhalb von drei Jahren. Hat das Unternehmen bis dahin nicht den Rechtsweg eingeschlagen, muss es einkalkulieren, dass die Forderung endgültig uneinbringlich wird.

Mit Beschreiten des Rechtswegs erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel. Für die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ist es notwendig, dass der Gläubiger die Forderung richtig zuordnet. Hat der Schuldner keine Kenntnis darüber, um welche Forderung es konkret geht, droht das gerichtliche Mahnverfahren zu scheitern.

Für die Antragstellung bietet das Gericht dem Gläubiger mehrere Möglichkeiten:
  • Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder online über das Internet. Der Gläubiger muss den Antrag unterschreiben und bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen.
  • Strengt ein Unternehmen jährlich mehrere Mahnverfahren auf gerichtlichem Weg an, setzt sie eine spezielle Mahnsoftware ein, die staatlich anerkannt ist und mit dem Server des Amtsgerichts in Kommunikation tritt.

Nach der Prüfung des Antrags erlässt das Amtsgericht gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid. Zwischen der Zustellung des letzten Mahnbescheids und dem Vollstreckungsbescheid darf maximal eine Frist von sechs Monaten liegen. Falls die Frist nicht eingehalten wurde, verliert der Vollstreckungsbescheid seine Gültigkeit.

Alternativ zum gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger auch eine zivilrechtliche Klage gegen den Schuldner erheben.

Was ist das europäische Mahnverfahren?

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Welche Fristen gelten international?

Das europäische Mahnverfahren kommt zum Einsatz, wenn ein Unternehmen eine grenzüberschreitende Forderung innerhalb der Europäischen Union einfordern möchte. Der Ablauf des europäischen Verfahrens unterscheidet sich nicht von einem inländischen Mahnverfahren. Der inländische Gläubiger stellt bei seinem zuständigen Mahngericht den entsprechenden Antrag. Von dort aus wird alles Weitere eingeleitet. Möchte ein Gläubiger mit Sitz im Ausland eine Forderung gegen einen inländischen Schuldner eintreiben, muss er sich an das Amtsgericht Berlin-Wedding wenden. Lesen Sie hier alles zum betreffenden Amtsgericht.

Welches Rechtsmittel kann ein Schuldner gegen einen Mahnbescheid einlegen?

Wurde gegen einen Schuldner ein Mahnbescheid erlassen, hat er die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Dafür muss er der Mahnung widersprechen, bis das Mahnverfahren mit einem Vollstreckungsbescheid fortgeführt wird. Ist der Vollstreckungsbescheid bereits erlassen, gibt das Gesetz dem Schuldner zwei Wochen zeit, um Widerspruch einzulegen. Daneben sollte ein Schuldner die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Versäumt er dies, ist der Gläubiger berechtigt, die Vollstreckung durchzusetzen. Dies bedeutet z.B., dass der Gläubiger das Konto des Schuldners sperren lassen kann.