Was sind Kapitalerträge?
Als Kapitalerträge gelten alle Einkünfte, die aus Geldanlagegeschäften stammen. Dabei kann die Bezeichnung des unter die Einkommenssteuer fallenden Ertrags unterschiedlich sein. Zinsen, Dividenden und Kursgewinne sowie Erträge aus Zertifikaten zählen zu den Kapitalerträgen. Sobald Sie aus einem Investment einen Ertrag erzielen, steigert sich Ihr Jahreseinkommen um die Summe, die Sie aus dem passiven Geldgeschäft bezogen haben.
Versteuerung Kapitalerträge – Freibetrag beachten
Alleinstehende haben einen Sparerfreibetrag von 801,00 Euro, Ehepaare können 1.602,00 Euro steuerfrei aus Kapitalgeschäften erzielen. Jeder Cent, der über dem Freibetrag liegt, muss versteuert werden und unterliegt obendrein der Abgeltungssteuerpflicht. Die Verzinsung oder die Dividendenbildung aus Kapitalgeschäften sollte daher konkret geplant und, gerade wenn es um kleinere Vermögen von Privatanlegern geht, im Rahmen der Freibeträge gehalten werden. Wissenswert ist, dass der Freibetrag nicht automatisch gewährt wird. Der Bankkunde muss einen Freistellungsauftrag bei seinem kontoführenden Institut oder beim Anbieter der Kapitalanlage stellen und so den Grundstein für die steuerfreie Summe aus Kapitalgeschäften legen. Wer den Freistellungsauftrag vergisst, muss mit einer vollen Besteuerung der gesamten Kapitalerträge rechnen und schmälert seinen erzielten Gewinn dadurch deutlich.
Die Abgeltungssteuer – eine Sonderbesteuerung auf Kapitalanlagen
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine Zusatzsteuer, die auf alle nicht progressiven Einkünfte erhoben wird. Die Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent auf alle erzielten Kapitalerträge, die den Freibetrag übersteigen. Um die Abführung der Steuern ans Finanzamt kümmert sich der Anleger nicht selbst. Das übernimmt die Bank, bei der Sie die Kapitalerträge erwirtschaftet haben. In diesem Punkt wird deutlich, warum der Freistellungsauftrag und damit Ihr Anrecht auf den Ihnen zustehenden Freibetrag wichtig ist. Sollten Sie Kapitalgeschäfte bei verschiedenen Banken machen, muss der Sparerfreibetrag aufgeteilt werden. In der Abgeltungssteuer ist der nach wie vor gültige Solidaritätszuschlag sowie bei Bürgern mit Konfession, der Kirchenzuschlag enthalten. Der ausbezahlte Ertrag schmälert sich um die Summe, die von der Bank als Abgeltungssteuer einbehalten und ans Finanzamt überstellt wird.
Worum handelt es sich bei negativen Kapitalerträgen?
Kapitalerträge sollten eigentlich im Positivbereich liegen und dazu dienen, Ihr Vermögen zu mehren und Ihr Geld für sich arbeiten zu lassen. Doch es kann zu negativen Kapitalerträgen kommen, wenn beispielsweise die Bank- oder Kontoführungsgebühren über dem erzielten Ertrag liegen. Auch bei übersteigenden Stückkosten ergibt sich ein negativer Ertrag. Auf Negativerträge, die man den Minusgeschäften zuordnet, zahlen Sie keine Abgeltungssteuer. In der jährlichen Steuererklärung müssen die negativen Kapitalerträge dennoch auftauchen. Für diesen Fall sind die
Zeilen 12 und 13 der Steuererklärung auszufüllen. Um einen Negativbetrag steuerlich anrechnungsfähig zu machen, braucht man eine Verlustbescheinigung. Existieren positive und negative Erträge, erfolgt eine steuerliche Verrechnung der Minus- und Plusgeschäfte. Der Verlustvortrag ist in unbegrenzter Höhe und ohne zeitliche Begrenzung gültig. Lesen Sie hier alles zur Verlustbescheinigung.
Lohnt es sich, Kapitalerträge auf Kinder zu übertragen?
Seit Einführung der Abgeltungssteuer sollten Sie genau abwägen, ob die Übertragung der Kapitalerträge auf Ihre Kinder oder andere Familienmitglieder sinnvoll ist. In den meisten Fällen erscheint diese Methode der Steuerersparnis mittlerweile unattraktiv, da der Abgeltungssatz nicht von den Einkünften abhängt und für jeden Bundesbürger in gleicher Höhe anfällt. Bei Übertragungen, für die Ihre Kinder ebenfalls Berücksichtigung im Sparerfreibetrag finden müssen, schauen die Finanzämter aufmerksam hin und könnten eine zusätzliche Erklärung zu Ihrer Steuererklärung einfordern. Diese gilt der Prüfung, ob die Übertragung anerkennungswürdig ist oder ob sie lediglich dazu dient, eine Steuerersparnis zu erzielen und eventuell sogar Negativ-Kapitalerträge zu erwirtschaften.
Wichtig: Nach einer Vermögensübertragung müssen die Anlagen auf die Namen der Kinder überschrieben sein. Um die steuerrechtlichen Auflagen zu erfüllen, müssen Eltern das überschriebene Vermögen wie Fremdvermögen behandeln. Ausnahmen bestehen nur bei minderjährigen Kindern, wo eine Verfügungsberechtigung im Rahmen der elterlichen Sorge erteilt ist.
Wie sich Kapitalerträge auf die jährliche Steuerlast auswirken
Bei Kapitalerträgen unter der Freigrenze müssen Sie keine steuerliche Aufstockung befürchten. Liegen Ihre Einkünfte aus Kapitalanlagen über dieser Summe, fällt eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent an. Versteuern muss man den Betrag, der über dem Freibetrag liegt und daher bei Alleinstehenden 801,00 Euro und bei Eheleuten 1.602 Euro übersteigt. Um eine Überzahlung der Abgeltungssteuer auszuschließen und sich den mühseligen Weg der Steuerrückerstattung zu ersparen, sollten Sie bei mehreren Kapitalanlagen darauf achten, dass sich der Freibetrag zwischen allen Banken splitten lässt.
Kapitalerträge zählen zum Einkommen. Dennoch können Sie pro Jahr Zusatzeinkünfte aus Kapitalvermögen erwirtschaften, ohne dass es zur hohen Sonderbesteuerung kommt. Die genaue Planung der Zinsen und Dividenden, aber auch die Übertragung von Vermögenswerten auf Familienangehörige können sich lohnen. Wichtig ist, dass Sie die Freistellung nicht vergessen und jeden erzielten Ertrag im Plus- und Minusbereich in der Steuererklärung notieren.
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Claudia Rothenhorst ist Redakteurin für betriebswirtschaftliche Themen im Blog von docurex.com.